Bäckerei

Auf dem Bild ist eine Bäckerin bei der Arbeit.

In der Schweiz gibt es einen Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe. Dieser GAV ist allerdings nur anwendbar auf Inhaber/innen eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Bäcker/Bäckerin, Bäcker-Konditor/Bäckerin-Konditorin oder Konditor- Confiseur/Konditorin-Confiseurin. Due aus EU- und EFTA-Staaten sind den schweizerischen anerkannten Berufsabschlüssen gemäss Art. 6 Abs. 1 GAV gleichgestellt, falls die Berufsleute sich mit dem internationalen Berufsausweis der Union internationale de la boulangerie et de la boulangerie-pâtisserie (UIB) ausweisen können. Auch das Verkaufspersonal muss über einen eidgenössischen Abschluss verfügen, damit es dem GAV unterstellt ist.