Coiffeurgewerbe

Auf dem Bild sehen wir zwei Frauen und einen Mann.

Ab 1.3.2018 gilt der neue allgemeinverbindlich erklĂ€rte GAV fĂŒr das Coiffeurgewerbe. Der GAV legt schweizweit die Arbeitsbedingungen fĂŒr das Personal in Coiffeursalons fest. Die Unia ist langjĂ€hrige GAV-Vertragspartnerin und konnte bereits zahlreiche Verbesserungen erwirken.

Die Vereinbarung umfasst unter anderem Lohnerhöhungen zur Aufwertung der Berufserfahrung, verstĂ€rkten Schutz gegen Lohndumping und Massnahmen gegen ScheinselbststĂ€ndigkeit. Die neue Vereinbarung enthĂ€lt weiter Verbesserungen der Arbeitsbedingungen fĂŒr Frauen und Familien:

  • Streichung der LohnkĂŒrzung fĂŒr Wiedereinsteigerinnen nach lĂ€ngerem Arbeitsunterbruch
  • Urlaub bei Krankheit des Kindes
  • Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen

Alle frĂŒheren Errungenschaften werden beibehalten.

Deutliche Lohnverbesserungen
Die 2017 von den Sozialpartnern beschlossene Vereinbarung sieht insbesondere die EinfĂŒhrung eines neuen Lohnsystems vor:

  • Ab dem 5. Berufsjahr nach der Ausbildung EFZ: Mindestlohn von mindestens 4'000 Franken
  • Ab dem 5. Berufsjahr nach der Ausbildung EBA: Mindestlohn von mindestens 3‘900 Franken
  • Ab dem 5. Berufsjahr fĂŒr Ungelernte ohne anerkannte Ausbildung: Mindestlohn 3‘800 Franken

DarĂŒber hinaus enthĂ€lt der GAV neu auch einen Lohnzuschlag von 200 Franken fĂŒr Mitarbeitende, die Lernende ausbilden.