Coiffeurgewerbe
Ab 1.3.2018 gilt der neue allgemeinverbindlich erklärte GAV für das Coiffeurgewerbe. Der GAV legt schweizweit die Arbeitsbedingungen für das Personal in Coiffeursalons fest. Die Unia ist langjährige GAV-Vertragspartnerin und konnte bereits zahlreiche Verbesserungen erwirken.
Die Vereinbarung umfasst unter anderem Lohnerhöhungen zur Aufwertung der Berufserfahrung, verstärkten Schutz gegen Lohndumping und Massnahmen gegen Scheinselbstständigkeit. Die neue Vereinbarung enthält weiter Verbesserungen der Arbeitsbedingungen für Frauen und Familien:
- Streichung der Lohnkürzung für Wiedereinsteigerinnen nach längerem Arbeitsunterbruch
- Urlaub bei Krankheit des Kindes
- Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen
Alle früheren Errungenschaften werden beibehalten.
Deutliche Lohnverbesserungen
Die 2017 von den Sozialpartnern beschlossene Vereinbarung sieht insbesondere die Einführung eines neuen Lohnsystems vor:
- Ab dem 5. Berufsjahr nach der Ausbildung EFZ: Mindestlohn von mindestens 4'000 Franken
- Ab dem 5. Berufsjahr nach der Ausbildung EBA: Mindestlohn von mindestens 3‘900 Franken
- Ab dem 5. Berufsjahr für Ungelernte ohne anerkannte Ausbildung: Mindestlohn 3‘800 Franken
Darüber hinaus enthält der GAV neu auch einen Lohnzuschlag von 200 Franken für Mitarbeitende, die Lernende ausbilden.